Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Beitragsbild Urteil
Datum (Veröffentlichung)Land
20.09.2022Luxemburg

Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nach einem Urteil des höchsten EU-Gerichts nicht mit europäischem Recht vereinbar. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten stehe dem Unionsrecht entgegen. Das teilten die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag mit. Eine Ausnahme gilt demnach bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit. Auch eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen ist zulässig. Der EuGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Während Sicherheitspolitiker und Ermittler die Vorratsdatenspeicherung als wichtiges Instrument im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus loben, kritisieren Bürgerrechtler und Verbraucherschützer sie als überzogene Überwachung. So flammte denn auch gleich nach der Verkündung des Urteils die kontrovers geführte Debatte zur Vorratsdatenspeicherung wieder auf.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) pochte darauf, alle „rechtlichen Möglichkeiten“ zu nutzen und „pragmatisch“ zu handeln, vor allem bei der Verfolgung von sexueller Gewalt gegen Kinder. Sie sagte: „Ausdrücklich hat der Europäische Gerichtshof entschieden: IP-Adressen dürfen gespeichert werden, um schwere Kriminalität bekämpfen zu können.“ Zudem gestatte der EuGH gezielte Speicheranordnungen für Orte wie Flughäfen oder Bahnhöfe und für Gegenden mit einer hohen Kriminalitätsbelastung. Das seien „sehr wichtige“ Aussagen des Gerichts.

Quelle(n):zu EuGH, Urteil vom 20.09.2022 – C-793/19